Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

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Archive der Provinzen und Bezirkskommissariate

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Provinzen

  • Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
  • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Flandern: Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018
  • Wallonien: Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden, kodifiziert in den Artikeln L3211-1 bis L3231-9 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung
  • Brüssel: Gemeinsame Dekrete und Ordonnanzen der Region Brüssel-Hauptstadt, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen Gemeinschaftskommission vom 16. Mai 2019 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Institutionen Brüssels
  • Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Bezirkskommissariate

Der Bezirkskommissar ist sowohl Kommissar der Föderalregierung als auch der Regionalregierung. Die Regeln sind daher unterschiedlich, je nachdem, in welchem Rahmen das Archiv angelegt wurde.

Brüssel und Wallonien:

  • bei der Ausführung von föderalen oder provinziellen Befugnissen angelegte Archive:
    • Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
    • Mehr als 30 Jahre aber nicht einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
    • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
  • bei der Ausführung von regionalen Befugnissen angelegte Archive:
    • Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Wallonische Region: Dekret  vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung
  • Region Brüssel-Hauptstadt: Ordonnanz vom 30. März 1995 über die Öffentlichkeit der Verwaltung; Ordonnanz vom 18. März 2004 über den Zugang zu Umweltinformationen in der Region Brüssel-Hauptstadt und Ordonnanz vom 19. März 2009 über die Archive der Region Brüssel-Hauptstadt
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

Flandern:

  • bei der Ausführung von föderalen oder provinziellen  Befugnissen angelegte Archive:
    • Weniger als 30 Jahre: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
    • Mehr als 30 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generalarchivars oder dessen Stellvertreters und unterzeichnete Nachforschungserklärung erforderlich
    • Mehr als 30 Jahre ohne gesetzliche Beschränkungen: frei einsehbar
  • bei der Ausführung von regionalen Befugnissen angelegte Archive:
    • Weniger als 20 Jahre oder zwischen 20 und 120 Jahre aber nicht frei einsehbar aufgrund gesetzlicher Beschränkungen beispielsweise in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten: Genehmigung des Generaldirektors erforderlich
    • Mehr als 120 Jahre: Frei einsehbar (falls die betroffenen Personen seit mehr als 20 Jahren verstorben sind)
Gesetzlicher Rahmen
  • Archivgesetz vom 24. Juni 1955 abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009
  • Datenschutz-Grundverordnung (UE) 2016/679 vom 27. April 2016 und Gesetz vom 30. Juli 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verwaltungsdekret vom 7. Dezember 2018 - Titel II, Kapitel 3 über den Zugang zu Verwaltungsdokumenten und Erlass der Flämischen Regierung über Anträge für Veröffentlichungen wissenschaftlicher Natur gemäß Artikel II.38 des Verwaltungsdekrets vom 7. Dezember 2018
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