Belgisches Staatsarchiv

Hüter unserer kollektiven Erinnerung

FR | NL | DE | EN
Menu

Personenstand

Texte petit  Texte normal  Texte grand

Sterbeurkunden:

  • Jünger als 75 Jahre: nicht frei einsehbar 
    • Beantragen Sie die Einsichtnahme bei dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Bescheinigung ausgestellt wurde.
  • Älter als 75 Jahre: frei einsehbar

Heiratsurkunden:

  • Jünger als 75 Jahre: nicht frei einsehbar 
    • Stellen Sie einen Antrag auf Einsichtnahme bei dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Urkunde ausgestellt wurde.
  • Über 75 Jahre: frei zugänglich

Geburtsurkunden:

  • Jünger als 100 Jahre: nicht frei einsehbar 
    • Antrag auf Einsichtnahme beim Standesbeamten der Gemeinde, in der die Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunde ausgestellt wurde.
  • Älter als 100 Jahre: frei einsehbar
Gesetzlicher Rahmen
  • Art. 29 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) (Auszug oder Kopie)
  • Art. 79 des Zivilgesetzbuchs (genealogische, geschichtswissenschaftliche oder andere wissenschaftliche Zwecke)
  • Durch das Gesetz vom 21. Dezember 2018 (Staatsblatt vom 31. Dezember 2018) wurden die Regeln über die Öffentlichkeit der Standesamtregister geändert:

          -      Die Sterbe- und Heiratsurkunden werden nach jeweils 50 beziehungsweise 75 Jahre öffentlich zugänglich.
          -      Für die Geburtsurkunden bleibt die Frist von 100 Jahren gültig.
          -      Auch die Frist für die Bevölkerungsregister (120 Jahren) bleibt unverändert.  

    Natürlich sind diese Änderungen ein positives Zeichen für die Ahnenforschung und sozialdemographische Nachforschungen . Das Staatsarchiv bemüht sich, diese Änderungen so effizient wie möglich umzusetzen, allerdings kann nur das Schriftgut bereitgestellt werden, das bereits vom Gericht Erster Instanz abgegeben wurden. Hierbei sind aufgetretene Verzögerungen auf den Schimmelbefall der Akten in einigen Justizgebäuden zurückzuführen.

    Die neuen Bestimmungen werden erst nach Veröffentlichung eines entsprechenden Königlichen Erlasses zur Ausführung der Bestimmungen betreffend (1) die Kopien und Auszüge der standesamtlichen Urkunden (Art. 29) und (2) die Einsichtnahme zum Zwecke der Ahnenforschung, Geschichtsforschung oder wissenschaftlichen Forschung (Art. 79). Der Text wird derzeit ausgearbeitet, allerdings ist nicht absehbar, wann er in Kraft treten wird.
www.belspo.be www.belgium.be e-Procurement